1. Änderung des Bebauungsplanes „Zur Kapellenleite“ in Zettmannsdorf Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat Schönbrunn i. Steigerwald hat in seiner Sitzung vom 21.09.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Zur Kapellenleite“ im Ortsteil Zettmannsdorf im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen und die Planunterlagen mit Stand vom 21.09.2023 gebilligt. Mit Beschluss vom 07.12.2023 hat der Gemeinderat die 1. Änderung des Bebauungsplans „Zur Kapellenleite“ im Ortsteil Zettmannsdorf als Satzung beschlossen Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt ab 11.01.2024 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung während der allgemeinen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach, Lagerhausstraße 8, 96138 Burgebrach oder im Rathaus, Zettmannsdorfer Str. 16, 96185 Schönbrunn i. Steigerwald einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

 1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

  

Schönbrunn i. Steigerwald, 11.01.2024

  

Dirk Friesen

Erster Bürgermeister

Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald