Steuereinnahmen durch Grundsteuerreform im Markt Burgebrach unverändert

Seit Monaten beschäftigt alle Grundeigentümer und auch uns als Gemeindeverwaltung das Thema Grundsteuerreform.

Nach der Grundlagenermittlung und der Festsetzung der zugrundeliegenden Messbeträge durch das Finanzamt, war nun der Marktgemeinderat am Zug. Aus der Summe aller Messbeträge mussten nun die gemeindlichen Hebesätze festgelegt werden. Ziel war es für den Markt Burgebrach das Gesamtsteueraufkommen und damit die Einnahmen für den Gemeindesäckel nach neuem Recht in gleicher Höhe zu halten wie bisher nach den alten Grundsteuerregeln.

Bisher hatte der Markt Burgebrach über Jahre relativ stabil in der Grundsteuer A (landw. Flächen) rund 82.000 € und in der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) 560.000 € vereinnahmt. Die Hebesätze nach altem Recht lagen jeweils bei 300 %.

Nun wurden die Hebesätze in der Grundsteuer A auf 340 % und in der Grundsteuer B auf 160 % festgesetzt, was im Ergebnis jeweils zu den gleichen Steuereinnahmen in Grundsteuer A und B führt (wie oben genannt). Wir haben also genau darauf geachtet, dass mit der Reform keine Steuererhöhung verbunden ist. In einem ersten landkreisweiten Vergleich, liegen zudem unsere Hebesätze mit am niedrigsten.

Dennoch gibt es unter den Steuerpflichtigen teilweise erhebliche Verschiebungen. Eine Modellrechnung hat ergeben, dass rund ein Drittel der Steuerpflichtigen nach neuem Recht in etwa bei der gleichen Steuerlast liegt wie zuvor. Ein Drittel der Steuerpflichtigen muss nach neuem Recht sogar weniger bezahlen. Und das andere Drittel hat höhere Grundsteuerzahlungen zu erwarten. Dies sind überwiegend Steuerpflichtige, die nach altem Recht teilweise extrem niedrige Grundsteuermessbeträge zugrunde liegen hatten.

Diese einzelnen Veränderungen haben im einem wie im anderen Fall nichts mit der Festlegung des gemeindlichen Hebesatzes zu tun, sondern ist der gänzlich neuen Regelung zur Ermittlung des Messbetrages beim Finanzamt geschuldet. In den kommenden Tagen erhalten nun alle Grundeigentümer turnusgemäß ihren individuellen Steuerbescheid. Diese Info soll Ihnen als Grundlage zur Nachvollziehbarkeit dienen.