Öffentliche Bekanntmachung Freiwilliger Wehrdienst Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Zum 01.Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 58b des Soldatengesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten.

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde gemäß § 58c des Soldatengesetzes jährlich zum 31.März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr:

Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift

Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung gem. § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperre können Sie vornehmen

- durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim Einwohneramt während der Öffnungszeiten

- oder direkt über das Bürgerserviceportal/Übermittlungssperren.

Burgebrach, 31.10.2024

Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach