Bebauungsplan " Krumbach-Nord", Krumbach Markt Burgebrach, LKRS. Bamberg

Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 3 BauGB

Der Marktgemeinderat Burgebrach hat mit Beschluss vom 05.11.2024 den Bebauungsplan "Krumbach-Nord", Gemarkung Vollmannsdorf, Markt Burgebrach, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung. Das Planaufstellungsverfahren wurde gemäß § 13b BauGB bzw. nach Vorprüfung des Einzelfalls als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB sowie im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

Der vorgenannte Plan liegt samt Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Burgebrach, Hauptstraße 1-3, 96138 Burgebrach, Zimmer Nr. 1.09 öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Außerdem sind Planentwurf und Begründung auf der Homepage des Marktes Burgebrach einzusehen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Burgebrach, den 21.11.2024

Johannes Maciejonczyk
Erster Bürgermeister

Markt Burgebrach