Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie vornehmen
- durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes
beim Ein
wohneramt während der Öffnungszeiten
- über das Bürgerserviceportal/Übermittlungssperren
Burgebrach, 02.02.2024
Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach