Bekanntmachung der Genehmigung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes Burgebrach 

im Bereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Krumbach“, Gemarkung Vollmannsdorf, Markt Burgebrach, Landkreis Bamberg

Mit Bescheid vom 24.02.2025 Nr. 41.2-6100-004443 hat das Landratsamt Bamberg die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes Burgebrach im Bereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Krumbach“, Gemarkung Vollmannsdorf, genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplan­änderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurden, im Rathaus von Burgebrach, Hauptstraße 1-3, 96138 Burgebrach, während der allgemeinen Dienststunden auf Dauer öffentlich einsehen.

Zusätzlich werden die vorgenannten Unterlagen auch auf der Homepage des Marktes Burgebrach online/digital zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Auf Verlangen kann über den Inhalt dieser Unterlagen Auskunft erteilt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan­änderung schriftlich gegenüber dem Markt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Burgebrach, den 24.04.2025

Johannes Maciejonczyk
Erster Bürgermeister

Markt Burgebrach