Der Markt Burgebrach hat mit Beschluss vom 14.01.2025 die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Krumbach“, mit integriertem Grünordnungsplan, Gemarkung Vollmannsdorf, als Satzung beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Krumbach“, mit integriertem Grünordnungsplan, Gemarkung Vollmannsdorf, in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurden, im Rathaus von Burgebrach, Hauptstraße 1-3, 96138 Burgebrach, während der allgemeinen Dienststunden auf Dauer öffentlich einsehen.
Zusätzlich werden die vorgenannten Unterlagen auch auf der Homepage des Marktes Burgebrach online/digital zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Auf Verlangen kann über den Inhalt dieser Unterlagen Auskunft erteilt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs.2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Burgebrach, den 24.04.2025
Johannes Maciejonczyk
Erster Bürgermeister
Markt Burgebrach