Der Marktgemeinderat Burgebrach hat in seiner Sitzung am 05.11.2024 den BBP/GOP „Lagerhausstraße“ mit 1. Änderung vorhabenbezogener BBP/GOP „Ehemaliges Bahnhofsgelände“, mit 4. Änderung BBP „Sanierungsgebiet Historischer Ortskern Burgebrach“ und mit 4. Änderung BBP „Im Knöckel und Steinknock“ in der Fassung vom 05.11.2024 gemäß (gem.) § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der BBP/GOP für das Gebiet im Zentrum des Hauptortes Burgebrach südlich der Steigerwaldstraße (Bundesstraße B 22), östlich der Treppendorfer Straße (Staatsstraße St 2262), nördlich und westlich der Lagerhausstraße in Kraft. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Burgebrach und beinhaltet folgende Grundstücke voll- bzw. teilflächig (TF): Fl.-Nr. 1473/2, 1473/35, 1473/36, 1493/12 (TF), 1494, 1500/4, 1500/8, 1500/11, 1500/14, 1500/17 (TF), 1500/18, 1500/28 - 1500/30, 1509/24, 1658 (TF), 1658/1 (TF), 1658/2 (TF), 1658/4 (TF), 1658/17 (TF), 1658/47 - 1658/50, 1658/51 (TF), 1658/52 (TF), 1658/53
Der BBP/GOP, bestehend aus der Planurkunde, der Planbegründung (inkl. Anlage 1: Berichtigung/Änderung Flächennutzungs-/Landschaftsplan) sowie gutachterliche Aussagen zum Baugrund, kann im Rathaus des Marktes Burgebrach (Bauamt, 1. Stock, Zimmer 1.09, Hauptstraße 1 - 3, 96138 Burgebrach) während der allgemein bekannten Dienst-/Öffnungszeiten eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden. Die Planunterlagen stehen auch online/digital auf der Homepage des Marktes Burgebrach zur Einsichtnahme zur Verfügung.
https://www.vg-burgebrach.de/markt-burgebrach/leben-bauen-in-burgebrach/bauen-wohnen/bauleitplanung
Zusätzlich sind die vorgenannten Unterlagen auch im Geoportal Bayern unter folgendem Link online/digital einsehbar/zugänglich:
https://www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4) nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des BBP/GOP schriftlich gegenüber dem Markt Burgebrach geltend gemacht worden sind. Der begründete Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Burgebrach, den 17.04.2025
Johannes Maciejonczyk
Erster Bürgermeister
Markt Burgebrach