Abstimmungsbekanntmachung für die Bürgerentscheide in der Gemeinde Schönbrunn i.Steigerwald am Sonntag, den 05.02.2023

Amtliche Bekanntmachungen Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald, Zettmannsdorfer Str. 16, 96185 Schönbrunn i.Steigerwald

1. Am Sonntag, den 05.02.2023 findet ein verbundener Bürgerentscheid (Ratsbegehren und Bürgerbegehren) „Gewerbliche Baulandentwicklung“ statt:

 

Bürgerentscheid 1 (Ratsbegehren):

„Ja zum Misch- und Gewerbegebiet“

Zur Abstimmung steht folgende Frage:

Sind Sie dafür, dass sich die Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald zukunftssicher weiterentwickelt und das neue Misch- und Gewerbegebiet „Seeleite“ erschließt?

 

Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren):

„Erhalt des Naherholungsgebietes Dammweg/Seeleite in seinem jetzigen Zustand.“

Zur Abstimmung steht folgende Frage:

Sind Sie dafür, dass die Gemeinde alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift, um die Grundstücke mit den Flurnummern 753 (TF), 759, 760 und 761 (TF) in ihrem jetzigen Zustand dauerhaft zu erhalten?

 

Stichfrage:

Werden die bei den Bürgerentscheiden 1 und 2 zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja beantwortet:

Welche Entscheidung soll dann gelten?

Bürgerentscheid 1 (Ratsbegehren)

Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren)

 

2. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

In der Gemeinde wird 1 allgemeiner Stimmbezirk gebildet.
Zusätzlich werden 2 Briefabstimmungsbezirke für die gesamte Gemeinde bestimmt.
 

3. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist und einen Abstimmungsschein besitzt.


4. Einen Abstimmungsschein erhalten

a) von Amts wegen alle Stimmberechtigten, die im Bürgerverzeichnis eingetragen sind;

b) auf Antrag Stimmberechtigte, die nicht im Bürgerverzeichnis eingetragen sind, wenn

- sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses (siehe Ziffer 10) versäumt haben, oder

- ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der vorstehend genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder

- ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht im Bürgerverzeichnis eingetragen wurden.
 

5. In den Fällen gemäß Ziffer 4b) kann der Abstimmungsschein noch bis zum Abstimmungstag 15:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Schönbrunn i.Steigerwald, Zettmannsdorfer Str. 16, 96185 Schönbrunn i.Steigerwald beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
 

6. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis Samstag, den 4. Februar 2023, 12.00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden. 
 

7. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

a) durch Briefabstimmung,

b) durch Stimmabgabe im Rathaus der Gemeinde Schönbrunn i.Steigerwald, Zettmannsdorfer Str. 16, 96185 Schönbrunn i.Steigerwald.
 

8. Die Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung, also bis spätestens 15. Januar 2023, übersandt werden, enthalten auf der Rückseite den Abstimmungsschein sowie die Briefabstimmungsunterlagen (Abstimmungsbriefumschlag, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Merkblatt für die Briefabstimmung).
 

9. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
 

10. Das Bürgerverzeichnis wird in der Zeit von Montag, 16. Januar 2023 bis Freitag, 20. Januar 2023, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags zusätzlich von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach, Bürgerbüro, Zimmer 001, Lagerhausstraße 8, 96138 Burgebrach für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Der Raum ist barrierefrei.

Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Bürgerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann. Wer das Bürgerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlamt der Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach eingelegt werden.
 

11. Bei der Abstimmung im Abstimmungsraum haben die Abstimmenden ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

Ohne Vorlage des Abstimmungsscheins ist eine Stimmabgabe im Abstimmungsraum nicht möglich!

Der amtliche Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums vom Abstimmungsvorstand ausgehändigt. Der Stimmzettel muss von der abzustimmenden Person unter Verwendung der Abstimmungsschutzvorrichtung gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Abstimmungsschutzvorrichtung darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
 

12. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag, 18.00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Abstimmungsbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Abstimmungsbrief kann ebenso in die Hausbriefkästen der Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach, Lagerhausstraße 8, 96138 Burgebrach oder des Rathauses der Gemeinde Schönbrunn i.Steigerwald, Zettmannsdorfer Str. 16, 96185 Schönbrunn i.Steigerwald eingeworfen werden. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt zur Briefabstimmung.
 

13. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses am Wahltag um 16:00 Uhr in der Grundschule Schönbrunn, Siedlungsstraße 22, 96185 Schönbrunn i.Steigerwald  (Zimmer gemäß Ausschilderung) zusammen.
 

14. Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
 

15. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:

Abgestimmt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Jede stimmberechtigte Person hat für jeden Bürgerentscheid und für die Stichfrage jeweils eine Stimme. Der Stimmzettel ist an der Stelle für die Stimmabgabe so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat.
 

16. Die Stimmberechtigen können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
 

17. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108 d, 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 

Schönbrunn i. Steigerwald, den 15. Dezember 2022

 

gez. Friesen

Abstimmungsleiter